Norm
ZPO §527 Abs2 B3bRechtssatz
Wenn das BG die Einwendungen des Mieters gegen eine außergerichtliche Aufkündigung als unzulässig zurückweist, weil keine Kündigung vorliege, gegen die Einwendungen erhoben werden könnten, hat es diese Entscheidung in Beschlußform zu treffen (vgl Fasching IV 678 f). Die vom BG gewählte, dem Gesetz aber nicht entsprechende Entscheidungsform des Urteiles ändert nichts daran, daß die Entscheidung so angefochten werden kann, als ob sie in der richtigen Form ergangen wäre, also mit Rekurs (vgl Fasching IV 21 f). Hat das Rekursgericht die genannte Entscheidung des BG zwar dem Wortlaut nach ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und dem BG die Sachentscheidung über die Einwendungen des Mieters aufgetragen, so wurde doch tatsächlich die Entscheidung des BG abgeändert, so daß der Beschluß des Rekursgerichtes ohne die Beschränkungen des § 527 Abs 2 ZPO mit Revisionsrekurs angefochten werden kann (vgl Fasching IV 441 f, 652, 679; MietSlg 23670).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0044157Dokumentnummer
JJR_19721121_OGH0002_0040OB00599_7200000_001