Norm
ABGB §1165 BRechtssatz
Solidarhaftung der Gesellschafter einer eine Schleppliftanlage betreibenden bürgerlich - rechtlichen Erwerbsgesellschaft für Verletzung eines Fahrgastes infolge Seilriß. Als Vertragspartner des Beförderungsvertrages auf Seite des Schleppliftunternehmens kommt (bei Unkenntnis des Fahrgastes von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) der tatsächliche Unternehmer der Liftanlage (hier beide Gesellschaft der Erwerbsgesellschaft) in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0021781Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008