Norm
EheG §49 A1aRechtssatz
Ein Verhalten, welches den anderen Ehegatten schwer kränkt und geeignet ist, selbst beim nicht überempfindlichen Ehepartner eine wesentliche Entfremdung herbeizuführen, ist als schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 Abs 1 EheG anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056024Dokumentnummer
JJR_19721122_OGH0002_0070OB00247_7200000_001