Norm
ABGB §1295 Ia3bRechtssatz
Auch bei Ansprüchen, die sich aus dem EKHG ableiten, muss zwischen dem diesem Gesetz widersprechenden Verhalten und den eingetretenen Unfallsfolgen ein Kausalzusammenhang bestehen. Hätte sich also der Unfall selbst dann ereignet, wenn der in Anspruch Genommene die erforderliche Sorgfaltspflicht angewendet hätte, muss die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflicht außer Betracht bleiben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beweislast; Adäquate Kausalität; VerursachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0022541Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2022