Norm
StVO §19 Abs6 BVIeRechtssatz
Für die Lösung der Frage, ob eine Fläche als Feldweg im Sinne des § 19 Abs 6 StVO anzusehen ist, dürfen nur solche Kriterien herangezogen werden, die für die Benützer der betreffenden Fläche und die Benützer der Straße, in die sie einmündet, während ihrer Fahrt deutlich erkennbar sind (Befestigung, Asphaltierung, Verkehrstafeln insbesondere Ortstafeln).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0074597Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.11.2013