Norm
EO §355 Abs2 XVIIRechtssatz
Auch nach Ablauf der im § 355 Abs 2 EO bestimmten Frist kann noch die zwangsweise Eintreibung der dem Verpflichteten auferlegten Sicherheit erfolgen, wenn dem betreibenden Gläubiger eine Vollstreckung des die Sicherheitsleistung auftragenden Beschlusses in das Vermögen des Verpflichteten in der vorgenannten Frist nicht möglich gewesen ist, sofern nicht von vornherein feststeht, daß dem betreibenden Gläubiger aus einem allfälligen Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel eine Ersatzforderung nicht entstanden ist (Neumann-Lichtblau 3. Auflage 1111).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004849Dokumentnummer
JJR_19721123_OGH0002_0030OB00141_7200000_002