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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. N, vertreten durch DDr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. Oktober 2002, Zl. RU1-V-02061/00, betreffend Parteistellung in einem Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde P), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Aus der Beschwerde, mit der der gegenständliche Antrag verbunden war, dem angefochtenen Bescheid und dem vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
In dem durch das Ansuchen vom 13. September 2000 des Dr. S. eingeleiteten Baubewilligungsverfahren wurden die Nachbarn, darunter der Beschwerdeführer, vom Bauverfahren verständigt und ihnen eine 14-tägige Frist für die Erhebung von Einwendungen gewährt. Der Beschwerdeführer machte davon Gebrauch und brachte vor, dass das Vorhaben dem gültigen Bebauungsplan widerspreche, dass eine rechtswidrige Grundabteilung vorangegangen sei und dass die neu geschaffenen Parzellen hinter einer hinteren Baufluchtlinie lägen. Mit Bescheid vom 6. September 2001 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die begehrte Baubewilligung; dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt. Er wurde aber dahingehend benachrichtigt, dass sein Vorbringen nicht als solches im Sinne der NÖ BauO 1996 zu werten sei und somit keine Parteistellung gegeben sei.
Darauf beantragte er mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2001 die Zuerkennung der Parteistellung. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 9. Jänner 2002 wurde dieser Antrag abgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 20. März 2002 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt, wobei der Bescheidspruch dahingehend abgeändert wurde, als der Antrag "zurückgewiesen" wurde. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde verband der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hätte die belangte Behörde seiner Vorstellung Folge gegeben, dann wäre seine Parteistellung im Bauverfahren nicht erloschen, sondern aufrecht. Die Erteilung der Baubewilligung an den Bauwerber wäre daher noch nicht rechtskräftig, da der diesbezügliche Bescheid ihm noch nicht zugestellt wurde. Mit der Ausübung der Baubewilligung durch den Bauwerber wäre für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil die Beseitigung eines rechtswidrigen Baues infolge der komplizierten Verfahren und der "Liebe von Baubehörden zu sichtbaren Bauten" eine Jahrzehnte währende Aufgabe sei, weshalb bei Abwägung aller berührten Interessen eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem ein Ansuchen abgewiesen wird, ist im Allgemeinen ausgeschlossen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 263, und die dort angeführte Judikatur). Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Vollzugstauglichkeit des bekämpften Bescheides. Sie fehlt (grundsätzlich) bei der Ab- oder Zurückweisung von Ansuchen (hg. Beschluss vom 28. August 1990, Zl. AW 90/07/0028).
Im Beschwerdefall geht es ja nicht um die Baubewilligung selbst (der Beschwerdeführer hat nicht gegen die Baubewilligung Berufung erhoben), sondern um ein gesondertes Verfahren, in dem ausschließlich die Frage der Parteistellung behandelt wurde. Ein Erfolg der Beschwerde kann nur dazu führen, dass (nach einem entsprechenden Ersatzbescheid durch die Vorstellungsbehörde) der Gemeinderat über die Berufung gegen die Versagung der Parteistellung neuerlich entscheiden muss. Die Ausnützung der mit Bescheid vom 6. September 2000 erteilten Baubewilligung kann - wie auch immer das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgeht, zunächst nicht hintangehalten werden. Es kann eine Suspendierung der Rechtswirkungen des hier gegenständlichen Vorstellungsbescheides keinen Einfluss auf die unbekämpft gebliebene und damit rechtskräftige Baubewilligung vom 6. September 2001 ausüben.
Im genannten Beschluss vom 28. August 1990 wurde auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, dass einem Beschwerdeführer nie eine Rechtsstellung - vorläufig - zuerkannt werden kann, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat und deshalb auch nicht im Fall von dessen Aufhebung besäße. Genau darauf würde aber die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag gewünschte Suspendierung der Wirkung der Baubewilligung hinauslaufen.
Dem Aufschiebungsbegehren war daher nicht zu entsprechen.
Wien, am 14. November 2002
Schlagworte
Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002050131.A00Im RIS seit
05.03.2003