Norm
ABGB §1295 IIf2Rechtssatz
Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, führen jedenfalls zu einer Verminderung des Vermögens des Verurteilten; sie können daher Gegenstand einer Schadenersatzforderung des Verurteilten einem Dritten gegenüber sein, wenn diese Kosten durch das Verschulden des Dritten verursacht wurden. Das gilt auch für den eigenen zweckmäßigen Kostenaufwand des Verurteilten im Vorprozess (so schon SZ 34/34; SZ 38/52; VersR 1970,560; 7 Ob 138/71).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0023619Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.04.2022