Norm
ABGB §5Rechtssatz
Unterliegt ein Sachverhalt einer bestimmten gesetzlichen Vorschrift, fehlt jeder Grund, bei ihrer Auslegung ein neues Gesetz, das auf den Fall nicht zur Anwendung zu kommen hat, zu berücksichtigen. Dies käme einer Rückwirkung entgegen dem Gesetz (§ 5 ABGB) gleich (hier: BGBl 1970/342 über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008716Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008