Norm
ABGB §918 IVaRechtssatz
Hat der Verkäufer einmal die verkaufte Sache dem Käufer ins Eigentum übertragen, so ist es ihm verwehrt, von der ihm sonst bei Leistungsverzug seines Vertragspartners durch § 918 ABGB gegebenen Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag Gebrauch zu machen (SZ 34/146; 7 Ob 94/66 JBl 1967,316; 7 Ob 221/72 ua). Dies gilt umsomehr dann, wenn Gegenstand der Veräußerung ein Unternehmen ist, zumal wenn dessen Betrieb vom Erwerber fortgesetzt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018315Dokumentnummer
JJR_19721129_OGH0002_0070OB00243_7200000_001