Norm
StPO §238 Abs2Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO liegt trotz Verletzung der Begründungspflicht nach § 238 Abs 2 StPO nicht vor, wenn die sich aus dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls ergebenden Verfahrensergebnisse eindeutig erkennen lassen, von welchen Erwägungen der Gerichtshof bei Fällung des Zwischenerkenntnisses ausgegangen ist und daß die Abweisung des Antrages nicht einen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß auszuüben vermochte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098204Dokumentnummer
JJR_19721130_OGH0002_0120OS00180_7200000_001