Dem Verpflichteten steht ein Kostenersatzanspruch nach § 41 ZPO, § 78 EO zu, wenn er in einem Zwischenstreit (RMVerf) obsiegt hat (vergleiche MietSlg 2161) hier § 355 EO - ergibt sich aus dem Spruch.
Auch; Beisatz hier: Meistbotsverteilungsverfahren, in dem Miteigentümer der nicht versteigerten Anteile der Liegenschaft zu Unrecht ein Vorzugsrecht nach § 216 Abs 1 Z 1 EO in Anspruch nehmen. (T3) Veröff: SZ 58/160
Auch; Beisatz: Da durch den Rekurs des Masseverwalters ein Zwischenstreit entstand, hat der unterlegene Masseverwalter der siegreichen Revisionsrekurswerberin die Kosten ihres Rechtsmittels gemäß § 78 EO, §§ 41, 50 ZPO zu ersetzen, wobei Bemessungsgrundlage der Betrag ist, der den Gegenstand der Anfechtung des nunmehr zurückgewiesenen Rekurses bildete. (T5)