RS OGH 1972/11/30 6Ob200/72

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Veröffentlicht am 30.11.1972
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Norm

ZPO §502 Abs3 Da1

Rechtssatz

Wird nach Erledigung des Hauptbegehrens und eines Teiles des Zinsenbegehrens im fortgesetzten Verfahren das Zinsenbegehren ausgedehnt und übersteigt dieser (kapitalisierte) Betrag S 50000,--, ist die Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes zulässig, da diese Klagsausdehnung wie eine neue Klage zu behandeln ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 200/72
    Entscheidungstext OGH 30.11.1972 6 Ob 200/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0042699

Dokumentnummer

JJR_19721130_OGH0002_0060OB00200_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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