RS OGH 1972/11/30 2AZR79/72

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Veröffentlicht am 30.11.1972
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Norm

ABGB §1162 IAc
AngG §27 E6
BGB §626

Rechtssatz

Wenn ein Arbeitnehmer in einer Unterhaltung mit einem Mitarbeiter über Vorstandsmitglieder seines Arbeitgebers und Vorgesetzte unwahre und ehrenrührige Tatsachen behauptet, aber als sicher davon ausgehen darf, daß sein Arbeitskollege die Äußerungen für sich behalten wird, dann ist der Arbeitgeber regelmäßig nicht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt, wenn der Gesprächspartner die Vertraulichkeit der Unterhaltung ohne vernünftigen Grund mißachtet und ihren Inhalt einem der angesprochenen Vorgesetzten mitteilt.

Schlagworte

*D*, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, erhebliche Ehrverletzung, Mitbedienstete, Kollege, Arbeitskollege

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1972:RS0104549

Dokumentnummer

JJR_19721130_AUSL000_002AZR00079_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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