Norm
JN §58Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob und in welchem Verhältnis die Kosten bei einem teilweisen Obsiegen einer Partei gemäß § 43 Abs 1 ZPO zu teilen sind, ist der Streitwert von Rentenansprüchen nach § 58 JN zu bewerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035892Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014