Norm
EheG §49 DRechtssatz
Ob der auf Scheidung klagende Ehegatte das dem beklagten Teil zur Last gelegte Verhalten als ehezerstörend empfunden (oder es verziehen) hat, ist im Scheidungsverfahren nicht nur auf Grund einer dahingehenden Einwendung des Beklagten, sondern auch von Amts wegen festzustellen, wenn eine solche Feststellung auf Grund des in Erscheinung getretenen Verhaltens des Klägers getroffen werden kann (vgl Schwind in Klang 2.Auflage I/1 826).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056798Dokumentnummer
JJR_19721205_OGH0002_0050OB00211_7200000_002