Norm
ABGB §6Rechtssatz
Die Annahme, daß in der als Kollektivvertrag anzusehenden DO.A der Begriff "Dienstunfähigkeit" in wechselnder Bedeutung verwendet worden sei, käme nur dann in Betracht wenn dies aus dem Normkomplez selbst zwingende hervorginge.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Normengeber den von ihm ausdrücklich im § 33 DO.A definierten Begriff der Dienstunfähigkeit, wo immer er ihn verwendet, in diesem Sinne verstanden wissen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008827Dokumentnummer
JJR_19721205_OGH0002_0040OB00093_7200000_001