RS OGH 1972/12/5 4Ob93/72, 9ObA50/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1972
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Norm

ABGB §6
DO.A §33
DO.A §60

Rechtssatz

Die Annahme, daß in der als Kollektivvertrag anzusehenden DO.A der Begriff "Dienstunfähigkeit" in wechselnder Bedeutung verwendet worden sei, käme nur dann in Betracht wenn dies aus dem Normkomplez selbst zwingende hervorginge.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Normengeber den von ihm ausdrücklich im § 33 DO.A definierten Begriff der Dienstunfähigkeit, wo immer er ihn verwendet, in diesem Sinne verstanden wissen will.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 93/72
    Entscheidungstext OGH 05.12.1972 4 Ob 93/72
    EvBl 1973/203 S 438 = Arb 9129 = SozM IC,845
  • 9 ObA 50/93
    Entscheidungstext OGH 14.04.1993 9 ObA 50/93
    Ähnlich; nur: Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Normengeber den von ihm ausdrücklich im § 33 DO.A definierten Begriff der Dienstunfähigkeit, wo immer er ihn verwendet, in diesem Sinne verstanden wissen will. (T1); Beisatz hier: Begriff der "Zeitvorrückung" im § DO.A. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008827

Dokumentnummer

JJR_19721205_OGH0002_0040OB00093_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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