Norm
EheG §49 A1dRechtssatz
Wenn die Ehefrau den Ehemann in an seinen Dienstgeber gerichteten Briefen als Trinker bezeichnete, der schon einmal eine Entwöhnungskur gemacht habe, verstößt ihr Vorgehen, insbesondere ihr Hinweis auf die angebliche Trunksucht des Klägers, der - gleichgültig ob zutreffend oder erfunden - geeignet war, das Vertrauen des Dienstgebers in der Verläßlichkeit des Klägers zu erschüttern, auch gegen die Pflicht der Ehefrau, dem Gatten anständig zu begegnen und ihn in seiner Berufsausübung nicht zu stören.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056827Dokumentnummer
JJR_19721205_OGH0002_0050OB00211_7200000_003