RS OGH 1972/12/5 5Ob229/72, 5Ob145/75, 7Ob581/77, 6Ob699/78, 1Ob17/79, 1Ob664/79, 7Ob696/80, 6Ob548/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1972
beobachten
merken

Norm

ABGB §364 A
ABGB §364b

Rechtssatz

Ein Ausgleichsanspruch kann gegen den Liegenschaftseigentümer auch dann erhoben werden, wenn die Einwirkung nicht durch ihn selbst, sondern durch eine Person verursacht wurde, von der er die Unterlassung des die Beeinträchtigung verursachenden schädigenden Verhaltens erwirken konnte (JBl 1965,417).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 229/72
    Entscheidungstext OGH 05.12.1972 5 Ob 229/72
    Veröff: SZ 45/132 = RZ 1973/43 S 35 = JBl 1974,96
  • 5 Ob 145/75
    Entscheidungstext OGH 23.12.1975 5 Ob 145/75
    Auch; Beisatz: In Ausnahmefällen ist ein rechtswidriges Unterlassen des Liegenschaftseigentümers durch Nichthinderung eines dritten, auf seiner Liegenschaft tätig werdenden Störers nicht anzunehmen, besonders wenn es dem Liegenschaftseigentümers unmöglich ist, die Störung durch den Dritten zu unterbinden, weil dem Liegenschaftseigentümer ein Hinderungsrecht fehlt. (T1) Veröff: EvBl 1976/190 S 396
  • 7 Ob 581/77
    Entscheidungstext OGH 07.07.1977 7 Ob 581/77
  • 6 Ob 699/78
    Entscheidungstext OGH 07.12.1978 6 Ob 699/78
    Beisatz: Mit Baumaschinen beauftragte Unternehmer. (T2)
  • 1 Ob 17/79
    Entscheidungstext OGH 15.05.1979 1 Ob 17/79
  • 1 Ob 664/79
    Entscheidungstext OGH 29.08.1979 1 Ob 664/79
  • 7 Ob 696/80
    Entscheidungstext OGH 19.03.1981 7 Ob 696/80
    Beisatz: Als bloße Benützer oder auch Dienstbarkeitsberechtigte des dazwischenliegenden Weges haften die Beklagten nicht für das Verhalten, dritter Personen, das sie zu hindern nicht imstande waren. (T3)
  • 6 Ob 548/81
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 6 Ob 548/81
    Beisatz: Ein solcher Einfluss auf die Benützer einer Bundesstraße steht jedoch der Republik in ihrer Eigenschaft als Privatrechtssubjekt nicht zu. (T4) Veröff: SZ 55/55 = EvBl 1982/152 S 493
  • 8 Ob 565/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1985 8 Ob 565/84
  • 1 Ob 9/86
    Entscheidungstext OGH 05.03.1986 1 Ob 9/86
    Auch Beis wie T1; Veröff: SZ 59/47 = ImmZ 1986,175 = JBl 1986,719
  • 1 Ob 4/86
    Entscheidungstext OGH 17.03.1986 1 Ob 4/86
    Auch
  • 10 Ob 520/87
    Entscheidungstext OGH 31.05.1988 10 Ob 520/87
  • 1 Ob 22/88
    Entscheidungstext OGH 31.08.1988 1 Ob 22/88
  • 1 Ob 35/89
    Entscheidungstext OGH 17.01.1990 1 Ob 35/89
    Veröff: SZ 63/3
  • 1 Ob 9/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 9/90
    Vgl; Beis wie T2
  • 2 Ob 591/91
    Entscheidungstext OGH 11.12.1991 2 Ob 591/91
    Veröff: JBl 1992,643
  • 8 Ob 589/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 8 Ob 589/93
    Auch; Beisatz: Nicht jedoch, wenn unbefugte Dritte ein ursächliches Verhalten setzen. (T5) Veröff: SZ 67/131
  • 1 Ob 620/94
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 620/94
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Haftung des Liegenschaftsmiteigentümers für bauliche Maßnahmen des anderen Miteigentümers. (T6) Veröff: SZ 68/101
  • 1 Ob 2337/96z
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2337/96z
    Veröff: SZ 70/85
  • 1 Ob 135/97b
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 135/97b
    Auch; Beisatz: Es genügt, wenn der Grundeigentümer zu jenen Personen, die die störende Benützung vornehmen, in einem Rechtsverhältnis bezüglich der Benützung steht (hier: notwendiger Sachzusammenhang). Zwischen der Immission und der Sachherrschaft aufgrund eines zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem Dritten abgeschlossenen Gestattungsvertrags. (T7); Beis wie T5
  • 1 Ob 221/98a
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 221/98a
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Haftung des Liegenschaftseigentümers für die von seiner Liegenschaft ausgehenden Immissionen ist nur in Ausnahmsfällen (unbefugtes Handeln eines Dritten) zu verneinen. (T8)
  • 1 Ob 82/00s
    Entscheidungstext OGH 21.06.2000 1 Ob 82/00s
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Die bloße Tatsache, dass eine von einem Dritten verursachte Immission vom Grundstück des Nachbarn ausgeht, macht diesen für sich noch nicht verantwortlich; eine bloße "Gefährdungshaftung kraft Eigentumsrechts" ist daher abzulehnen. (T9)
  • 7 Ob 182/02v
    Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 182/02v
    Vgl auch; Beis wie T7 nur: Es genügt, wenn der Grundeigentümer zu jenen Personen, die die störende Benützung vornehmen, in einem Rechtsverhältnis bezüglich der Benützung steht. (T10); Beis wie T9; Beisatz: Hat der Grundeigentümer den Nachbarn keiner diesen beeinträchtigenden Einwirkungen ausgesetzt, so kann er aus dem Titel des Nachbarrechtes nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, er duldete die Einwirkung durch den Dritten, ob schon er sie hätte verhindern dürfen und auch können; es müsste somit dem Eigentümer dem Dritten gegenüber ein Hinderungsrecht zustehen. Zwischen der Immission und der Sachherrschaft muss ein notwendiger Sachzusammenhang bestehen. (T11); Beisatz: Müllablagerung auf dem Nachbargrundstück durch Dritte, die ein Wegeservitut über das Grundstück des beklagten Grundeigentümers behaupten, hat dieser jedenfalls zu verhindern, unabhängig davon, ob ein Wegerecht tatsächlich besteht oder nur angemerkt wird. (T12)
  • 8 Ob 111/06s
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 111/06s
    Auch; Beisatz: Für die Begründung der Haftung nach § 364 Abs 2 ABGB ist nicht erforderlich, dass der Nachbar selbst die störende Handlung setzt. Verursacht sie ein anderer, so wird die Haftung des Grundnachbarn dann als gerechtfertigt erachtet, wenn er die Einwirkung duldet, obwohl er sie zu hindern berechtigt und dazu auch imstande gewesen wäre. (T13); Beisatz: Maßgeblich für die Bejahung der verschuldensunabhängigen Unterlassungspflicht des beklagten Liegenschaftsmiteigentümers für einen im Nachbarrecht wurzelnden Anspruch ist lediglich ein Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Störung. (T14)
  • 7 Ob 189/07f
    Entscheidungstext OGH 16.11.2007 7 Ob 189/07f
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 5 Ob 163/08v
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 163/08v
    Beisatz: Der in Anspruch genommene Liegenschaftseigentümer, der nicht zugleich Störer ist, muss imstande und berechtigt sein, die Störung abzustellen, damit der Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission, der bei dieser mittelbaren Störung vorausgesetzt ist, auch tatsächlich bewirkt ist. (T15); Bem: Zur Passivlegitimation eines einzelnen Mit- oder Wohnungseigentümers, der nicht zugleich „Störer" ist, siehe RS0124334. (T16); Veröff: SZ 2008/155
  • 5 Ob 133/09h
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 133/09h
    Auch; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt („Dominator“), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach § 364 Abs 2 ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen. (T16)
  • 9 Ob 86/10b
    Entscheidungstext OGH 21.01.2011 9 Ob 86/10b
    Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Veröff: SZ 2011/7
  • 5 Ob 190/11v
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 190/11v
    Vgl; Beis wie T10
  • 3 Ob 132/14d
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 132/14d
    Vgl
  • 8 Ob 20/14w
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 20/14w
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Die beklagte Stadt hat ein ihr gehörendes Bauwerk für den Gebrauch durch die Allgemeinheit als Aussichtsplattform geöffnet. Von dieser frei zugänglichen Aussichtsplattform lassen Personen Gegenstände auf die darunterliegenden angrenzenden Grundstücke der Klägerin fallen. (T17)
  • 7 Ob 113/16t
    Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 113/16t
  • 7 Ob 127/19f
    Entscheidungstext OGH 18.09.2019 7 Ob 127/19f
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8
  • 8 Ob 8/20i
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 8 Ob 8/20i
    Beis wie T13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0010648

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten