Norm
ABGB §1157Rechtssatz
Nach der Art der einerseits von Unternehmer und anderseits vom Besteller zum Zwecke der Herstellung eines Werkes zu erbringenden Leistungen kann auch derjenige, der im Werkvertragsverhältnis die Unternehmerstellung inne hat, gegenüber Dienstnehmern des Bestellers diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die im Sinn der Bestimmungen der §§ 1157, 1169 ABGB dem Dienstgeber obliegen. In Erfüllung einer solchen Fürsorgeverpflichtung ist jedenfalls das vorzukehren, worüber in einer zwischen dem Arbeitsinspektorat und dem Unternehmer geführten Besprechung Einigung erzielt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0021619Dokumentnummer
JJR_19721205_OGH0002_0080OB00224_7200000_001