RS OGH 1972/12/6 11Os183/72 (11Os184/72)

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Veröffentlicht am 06.12.1972
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Norm

ABGB §7
FG §19 Abs1 lita
MRK Art8 IV3a
StPO §146

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 19 Abs lit a FG kann in ihrer Tragweite nicht isoliert und ohne Rücksicht auf ihren Zusammenhang mit den eben dieses Verfahren regelnden strafprozessualen Bestimmungen - insbesondere jenen des XII.Hauptstückes der StPO - verstanden werden.

Da aber die StPO über die Zulässigkeit eines das Fernmeldegeheimnis durchbrechenden Abhörens des Fernsprechverkehrs zu Beweiszwecken- oder Fahndungszwecken keine ausdrückliche besondere Regelung enthält, müssen iS des § 7 ABGB (vgl Lohsing - Serini 31, 35 f; Roeder, Lehrbuch 8, Gebert - Pallin - Pfeiffer III/1 § 1 StPO 110, 133 ff), insbesondere die den ähnlichen Fall eines behördlichen Eingriffes in den Beriefverkehr und Telegrammverkehr regelnden Bestimmungen der §§ 146 bis 149 StPO - auf die auch in § 19 Abs 2 und 3 FG unmißverständlich Bezug genommen wird - sinngemäß beachtet werden, soweit es der Natur und dem Zweck der in Rede stehenden Maßnahme entspricht.

Nur eine derartige, den Zusammenhang mit den verwandten strafprozessualen Normen wahrende Auslegung des § 19 Abs 1 lit a FG ist mit dem durch Art 8 MRK jedermann gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Privatlebens (und Familienlebens) sowie des Briefverkehrs vereinbar.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 183/72
    Entscheidungstext OGH 06.12.1972 11 Os 183/72
    Veröff: RZ 1973/120 S 87 = EvBl 1973/139 S 301 = JBL 1972,323 = SSt 43/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008940

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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