Norm
ABGB §285Rechtssatz
Es Entspricht dem allgemeinen sittlichen Empfinden, die Ruhe der Toten möglichst ungestört zu lassen. Die Umbettung einer bereits beigesetzten Leiche kann daher nur aus ganz besoneren Gründen verlangt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009716Dokumentnummer
JJR_19721206_OGH0002_0010OB00257_7200000_001