Norm
ABGB §863 EIRechtssatz
Soll ein Vertrag durch schlüssige Handlung iS des § 863 ABGB zustandegekommen sein, ist nach objektivem Maßstab ( Verkehrssitte ) zu entscheiden, welche Bedeutung und Wirkung Handlungen und Unterlassungen besitzen. Nach objektivem Maßstab und nicht nach dem inneren Willen ist also auch zu prüfen, ob ein Verhalten überhaupt rechtsgeschäftliche Erklärung ist ( Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, 74 ). Aus der Unterfertigung der von der Arbeitsgemeinschaft der Architekten erstellten Baupläne und deren Einreichung mit dem Bauansuchen kann schon deshalb nicht auf eine schlüssige Auftragserteilung geschlossen werden, weil zu diesem Zeitpunkt die Pläne bereits erstellt waren, eine Auftragserteilung daher schon begrifflich nicht mehr in Betracht kommen konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0014343Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018