Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Im Falle der Provokation des Schädigers durch den Verletzten ist stets ein Mitverschulden des Verletzten anzunehmen, dessen Ausmaß allerdings von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt (vgl SZ 32/24, SZ 33/54, JBl 1958,364 ua). (Hier Verschuldensteilung 2 : 1 zugunsten des Klassensprechers, der Mitschüler mit Lineal schlägt, worauf der Geschlagene einen gespitzten Bleistift, den er gerade in der Hand hält, gegen den Klassensprecher wirft und ihm dadurch ein Auge verletzt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0026839Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010