Norm
ABGB §364aRechtssatz
Die gesamte unter dem Begriff der Straßenverwaltung zusammengefasste Summe der auf den Bau und die Instandhaltung von öffentlichen Straßen abzielenden Verwaltungstätigkeiten sind dem privatwirtschaftlichen Aufgabenbereich der Rechtsträger zu unterstellen; sie erfolgen also nicht in Vollziehung der Gesetze.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0049740Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019