RS OGH 1972/12/6 11Os183/72 (11Os184/72)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1972
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Norm

FG §19 Abs1 lita
MRK Art8 IV3a
StPO §146

Rechtssatz

Zur Rechtfertigung der Überwachung des Fernsprechers als eines Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Sphäre muß, um den Bedingnissen des Abs 2 des Art 8 MRK gerecht zu werden, jedenfalls gefordert werden, daß wegen eines Verbrechens oder Vergehens (vgl § 146 Abs 1 gegen § 452 Z 4 StPO) ein ähnlich auf bestimmte Tatsachen gegründeter und dringender Verdacht gegen eine bestimmte Person vorliegt, wie er nach den Bestimmungen der StPO (vgl etwa §§ 139 Abs1, 180 Abs 1 StPO) für Eingriffe in andere Grundrechte (der persönlichen Freiheit, des Hausrechtes und dergleichen) vorausgesetzt wird; bloße Vermutungen und (nicht auf bestimmte Tatsachen gegründete) Schlußfolgerungen reichen hiefür unter keinen Umständen aus.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 183/72
    Entscheidungstext OGH 06.12.1972 11 Os 183/72
    Veröff: JBl 1973,323 = EvBl 1973/139 S 301 = RZ 1973/120 S 87 = SSt 43/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0058989

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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