Norm
UWG §8Rechtssatz
Der Tatbestand des § 8 UWG ist auch dann gegeben, wenn die herabsetzenden Äußerungen gegenüber dem Konkurrenten oder (von ihm abgesandten) "Aushorchern" gemacht wurden; maßgebend ist nur der Umstand, ob Gefahr besteht, daß der Betreffende seine Äußerung gegenüber dritten Personen wiederholt; es kommt sohin nur auf die Willensrichtung und Handlungsbereitschaft desjenigen an, der die inkriminierte Behauptung aufstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0078958Dokumentnummer
JJR_19721207_OGH0002_0090OS00067_7200000_001