RS OGH 1972/12/7 5AZR301/72

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Veröffentlicht am 07.12.1972
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Norm

ABGB §1154b
ABGB §1157
AngG §8 Abs1
BGB §611

Rechtssatz

Ist die Arbeitsfähigkeit des Arbeiters die Folge eines mißlungenen Selbsttötungsversuches, so ist der Arbeitgeber in aller Regel nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. In diesen Fällen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeit selbstverschuldet ist.

Schlagworte

*D*, Angestellte, Dienstverhinderung, Verhinderung, Selbstmordversuch, Verschulden, Fahrlässigkeit, Entgelt, Fortzahlung, Gehalt, Fürsorgepflicht, Selbstschädigung, Suizid, schuldhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1972:RS0104497

Dokumentnummer

JJR_19721207_AUSL000_005AZR00301_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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