Norm
ABGB §1154bRechtssatz
Ist die Arbeitsfähigkeit des Arbeiters die Folge eines mißlungenen Selbsttötungsversuches, so ist der Arbeitgeber in aller Regel nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. In diesen Fällen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeit selbstverschuldet ist.
Schlagworte
*D*, Angestellte, Dienstverhinderung, Verhinderung, Selbstmordversuch, Verschulden, Fahrlässigkeit, Entgelt, Fortzahlung, Gehalt, Fürsorgepflicht, Selbstschädigung, Suizid, schuldhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1972:RS0104497Dokumentnummer
JJR_19721207_AUSL000_005AZR00301_7200000_001