Norm
StGB §3 B1Rechtssatz
Gegen einen nach § 81 StG tatbildlich und rechtswidrig Widerstand leistenden Strafgefangenen ist die auf das notwendige Maß beschränkte Anwendung unmittelbarer Gewalt ebenso gerechtfertigt, wie insbesondere auch - wegen Vorliegens des Falles des § 104 Abs 1 Z 2 StVG bei Wirkungslosigkeit gelinderer Maßnahmen - der Gebrauch von Tränengas.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0088407Dokumentnummer
JJR_19721207_OGH0002_0090OS00044_7200000_002