Norm
EO §37 IRechtssatz
Mit der Widerspruchsklage kann in der Regel zwar nur der betreibende Gläubiger - mit dem Verpflichteten als Streitgenossen - belangt werden. Befindet sich aber eine Exekution durch Zwangsversteigerung bereits im Verteilungsstadium, so sind zur Widerspruchsklage auch die die Versteigerung nicht betreibenden Pfandgläubiger passiv legitimiert, sofern sie ihre Forderung im Exekutionsverfahren geltend gemacht haben (Barzahlungsantrag) und an sie eine Zuweisung aus dem Meistbot erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001219Dokumentnummer
JJR_19721207_OGH0002_0030OB00146_7200000_003