RS OGH 1972/12/7 9Os67/72, 4Ob95/93, 4Ob260/03v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1972
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Norm

UWG §7 D
UWG §8

Rechtssatz

Die Schädigungseignung einer Äußerung im Sinne des §§ 7, 8 UWG ist anzunehmen, wenn Tatsachen behauptet werden, die beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb eines Unternehmens bzw seiner Waren und seiner Kreditwürdigkeit erwecken und daher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge meist dazu führen, daß der betroffene Betrieb Schaden erleidet oder der Kredit seines Inhabers erschüttert wird.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 67/72
    Entscheidungstext OGH 07.12.1972 9 Os 67/72
    Veröff: EvBl 1973/133 S 296 = JBl 1973,482 = SSt 43/54 = ÖBl 1973,59
  • 4 Ob 95/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 95/93
    Veröff: MR 1993,182
  • 4 Ob 260/03v
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 260/03v
    nur: Die Schädigungseignung einer Äußerung im Sinne des § 7 UWG ist anzunehmen, wenn Tatsachen behauptet werden, die beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb eines Unternehmens erwecken und daher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu führen, daß der betroffene Betrieb Schaden erleidet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0079634

Dokumentnummer

JJR_19721207_OGH0002_0090OS00067_7200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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