Norm
ABGB §1165 BRechtssatz
Der Unternehmer, der einen Sessellift betreibt, ist nicht nur verpflichtet, ein betriebssicheres Beförderungsmittel zur Verfügung zu stellen, sondern dazu, den Fahrgästen die gebotene Hilfe beim Besteigen des Sesselliftes angedeihen zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0021727Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008