RS OGH 1972/12/7 3Ob148/72, 3Ob588/76 (3Ob85/76), 3Ob127/80, 3Ob123/82, 3Ob196/82, 3Ob192/82, 3Ob44/

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Veröffentlicht am 07.12.1972
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Norm

EO §35 Ag
EO §35 C
EO §35 E
EO §35 H

Rechtssatz

Bezahlt der Verpflichtete die Forderung des betreibenden Gläubigers vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Oppositionsprozess, so ist damit das Rechtsschutzinteresse des Verpflichteten und Oppositionsklägers weggefallen. Schränkt dieser das Klagebegehren nicht auf Kostenersatz ein, so ist es abzuweisen. Führt der Unterhaltsgläubiger nur wegen eines Rückstandes Exekution, so kann eine Oppositionsklage nur wegen dieses Betrages, nicht aber wegen der in Hinkunft zu erbringenden Unterhaltsleistungen erhoben werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 148/72
    Entscheidungstext OGH 07.12.1972 3 Ob 148/72
    EvBl 1973/251 S 521
  • 3 Ob 588/76
    Entscheidungstext OGH 24.09.1976 3 Ob 588/76
    nur: Führt der Unterhaltsgläubiger nur wegen eines Rückstandes Exekution, so kann eine Oppositionsklage nur wegen dieses Betrages, nicht aber wegen der in Hinkunft zu erbringenden Unterhaltsleistungen erhoben werden. (T1)
  • 3 Ob 127/80
    Entscheidungstext OGH 11.03.1981 3 Ob 127/80
  • 3 Ob 123/82
    Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 123/82
    Auch; nur: Bezahlt der Verpflichtete die Forderung des betreibenden Gläubigers vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Oppositionsprozess, so ist damit das Rechtsschutzinteresse des Verpflichteten und Oppositionsklägers weggefallen. (T2)
  • 3 Ob 196/82
    Entscheidungstext OGH 16.02.1983 3 Ob 196/82
    Auch; nur: Bezahlt der Verpflichtete die Forderung des betreibenden Gläubigers vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Oppositionsprozess, so ist damit das Rechtsschutzinteresse des Verpflichteten und Oppositionsklägers weggefallen. Schränkt dieser das Klagebegehren nicht auf Kostenersatz ein, so ist es abzuweisen. (T3)
  • 3 Ob 192/82
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 3 Ob 192/82
    Auch; nur T3
  • 3 Ob 44/10g
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 3 Ob 44/10g
    Auch;nur T1
  • 3 Ob 205/17v
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 205/17v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001084

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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