Norm
ABGB §371 ARechtssatz
Nach der Versteigerung geht der Exszindierungsanspruch nicht auf die bei der Versteigerung erzielten Geldzeichen (Banknoten) über - daher kein Fall des § 371 ABGB - sondern erfaßt den Anspruch des betreibenden Gläubiger auf Befriedigung aus dem Meistbot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001058Dokumentnummer
JJR_19721207_OGH0002_0030OB00146_7200000_001