Norm
EO §39 IRechtssatz
Zur Beendigung der Exekution kommt es, wenn der betreibende Gläubiger durch den Vollzug der bewilligten Exekutionsmittel befriedigt wurde. Im Gegensatz hiezu bedeutet Einstellung der Exekution deren Abschluß kraft Gerichtsverfügung iS § 39 Abs 1 EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0001072Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012