RS OGH 1972/12/12 11Os169/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1972
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Norm

StGB §28 E

Rechtssatz

Eine unbedingte Geldstrafe kann gegenüber einer bedingten Freiheitsstrafe durchaus als mildere Strafe angesehen werden. Eine Berufung, mit der die Umwandlung einer bedingten Freiheitsstrafe in eine unbedingte Geldstrafe angestrebt wird, ist daher als zugunsten des Angeklagten ausgeführt und somit zulässig anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 169/72
    Entscheidungstext OGH 12.12.1972 11 Os 169/72
    Verstärkter Senat

Schlagworte

Anmerkung: Damit ist die frühere Rechtsprechung, wonach die bedingte Freiheitsstrafe gegenüber einer unbedingten Geldstrafe die mildere Strafe ist, überholt (zur früheren Judikatur vgl insbesondere: 19.01.1953, 5 Os 1295/52; Veröff: SSt 24/9 = JBl 1953,300 29.06.1960, 9 Os 175/60; Veröff: SSt 31/69 = ZVR 1961/24 23.09.1969, 10 Os 187/69 - 10 Os 192/69 21.01.1970, 12 Os 306/69 26.04.1972, 11 Os 43/72)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0090855

Dokumentnummer

JJR_19721212_OGH0002_0110OS00169_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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