Norm
StGB §28 ERechtssatz
Eine unbedingte Geldstrafe kann gegenüber einer bedingten Freiheitsstrafe durchaus als mildere Strafe angesehen werden. Eine Berufung, mit der die Umwandlung einer bedingten Freiheitsstrafe in eine unbedingte Geldstrafe angestrebt wird, ist daher als zugunsten des Angeklagten ausgeführt und somit zulässig anzusehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Damit ist die frühere Rechtsprechung, wonach die bedingte Freiheitsstrafe gegenüber einer unbedingten Geldstrafe die mildere Strafe ist, überholt (zur früheren Judikatur vgl insbesondere: 19.01.1953, 5 Os 1295/52; Veröff: SSt 24/9 = JBl 1953,300 29.06.1960, 9 Os 175/60; Veröff: SSt 31/69 = ZVR 1961/24 23.09.1969, 10 Os 187/69 - 10 Os 192/69 21.01.1970, 12 Os 306/69 26.04.1972, 11 Os 43/72)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0090855Dokumentnummer
JJR_19721212_OGH0002_0110OS00169_7200000_001