Norm
ABGB §1052 B2Rechtssatz
Ein Leistungsbegehren des klagenden Vorkaufsberechtigten, den Vorkaufsverpflichteten schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Klägerin auf dem Grundstück...., Zug und Zug gegen Bezahlung des von einem Sachverständigen zu errechnenden Kaufpreises einzuwilligen, ist bestimmt. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 367 Abs 2 EO und den Umstand, daß das über den gestellten Anspruch ergehende Urteil die Grundlage für eine grundbücherliche Eintragung bilden soll, muß die Festsetzung des Kaufpreises im Urteil erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004629Dokumentnummer
JJR_19721214_OGH0002_0060OB00249_7200000_001