TE Vwgh Beschluss 2002/11/15 AW 2002/03/0053

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Veröffentlicht am 15.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 1997 §111 Z6;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E AG, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 18. März 2002, Zl. 27/01-32 betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei: T AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte eine Zusammenschaltungsanordnung gemäß § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 111 Z. 6 Telekommunikationsgesetz (TKG) getroffen.

Die Beschwerdeführerin beantragte, ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Bei der sohin vorzunehmenden Interessenabwägung ist demnach zu prüfen, ob nach Abwägung aller berührten Interessen, d.h. des genannten öffentlichen Interesses sowie der im Mehrparteienverfahren einander gegenüberstehenden Interessen des Beschwerdeführers am Aufschub der der mitbeteiligten Partei durch den Bescheid eingeräumten Berechtigung bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens und des Interesses der mitbeteiligten Partei an der sofortigen bescheidmäßigen Ausübung dieser Berechtigung, mit einer schon während des Beschwerdeverfahrens vorgenommenen Ausübung dieser Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 27. April 1978, Slg. Nr. 9541/A).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, um diese vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. den hg. Beschluss vom 16. August 2002, Zl. AW 2002/03/0072).

Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die im Bescheid festgelegte Mindestauslastung und die normierten Folgen bei Nichterreichen der Mindestauslastung unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung hätten. Einen unverhältnismäßigen Nachteil stelle insbesondere die Einbeziehung von Minderauslastungen aus einem Zeitraum vor Inkrafttreten der Anordnung, also noch aus 2001, dar. Dadurch könnte die Beschwerdeführerin "unter Umständen" unberechtigten Ausgleichszahlungen in "beträchtlicher" Höhe ausgesetzt sein, obwohl sie im Jahr 2001 sämtliche Minderauslastungen durch Ausgleichszahlungen abgedeckt hätte.

Mit diesem Vorbringen, welches sowohl konkrete wirtschaftliche Belastungen der Beschwerdeführerin als auch eine nachvollziehbare Quantifizierung der behaupteten ("beträchtlichen") Ausgleichszahlungen vermissen lässt, hat die Beschwerdeführerin dem ihr obliegenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Juni 1999, Zl. AW 99/03/0027).

Bei diesen Gegebenheiten vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass der sich nach Abwägung aller berührten Interessen ergebende Nachteil für die Beschwerdeführerin ein "unverhältnismäßiger" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG wäre.

Schon aus diesem Grund war daher dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattzugeben. Ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch zwingende öffentliche Interessen entgegen gestanden wären, kann dahingestellt bleiben.

Wien, am 15. November 2002

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002030053.A00

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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