RS OGH 1972/12/14 3Ob149/72

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Veröffentlicht am 14.12.1972
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Norm

ZPO §503 Z4 E2c

Rechtssatz

Wird eine Klage auf mehrere rechterhebliche Sachverhalte gestützt und haben sich die Untergerichte mit einem dieser Sachverhalte nicht befaßt, so kann der OGH darauf nur Rücksicht nehmen, wenn dies im Rechtsmittelverfahren nicht unangefochten geblieben ist (6 Ob 150/62, 5 Ob 237/69, 6 Ob 249/65, 6 Ob 132/68 MietSlg 20709). Hier wurde nur über einen von mehreren Oppositionsgründen abweislich in erster und zweiter Instanz verhandelt und entschieden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 149/72
    Entscheidungstext OGH 14.12.1972 3 Ob 149/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0043444

Dokumentnummer

JJR_19721214_OGH0002_0030OB00149_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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