Norm
ASchG §21Rechtssatz
Ein Arbeitnehmer, dem die Verantwortung für die Sicherheit von betrieblichen Einrichtungen übertragen ist, hat das Recht, Bedenken gegen den sicheren Zustand solcher Einrichtungen bei allen zuständigen Stellen ist der gehörigen Form zu erheben. Er hat ferner Anspruch darauf, daß diese Bedenken, soweit das möglich ist, widerlegt werden. Erst wenn die Zweifel des Arbeitnehmers nach objektiven Maßstäben ausgeräumt sein müssen, kann die Fortsetzung seiner Kritik als Grund für eine ordentliche Kündigung in Betracht kommen.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1972:RS0104425Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012