Norm
ABGB §92 BRechtssatz
Lehnte die Ehegattin von Anfang an kategorisch die Wohnsitzverlegung bereits vor Abschluß des den Exekutionstitel bildenden Unterhaltsvergleiches ab und hält sie diese Weigerung, die inzwischen fertiggestellte neue Wohnung zu beziehen, aufrecht, so kann der Verpflichtete diese beim Vergleichsabschluß unberücksichtigte Tatsache nicht mehr nach § 35 Abs 1 EO als eine den Unterhaltsanspruch aufhebende Tatsache geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000863Dokumentnummer
JJR_19721214_OGH0002_0030OB00149_7200000_001