Norm
StVO §20 Abs1 IA8Rechtssatz
1) Weil Hindernisse, die von angrenzenden Flächen auf die Fahrbahn gelangen, mindestens ebenso gefährlich sein können wie solche, die sich bereits auf der Fahrbahn befinden, kann der Beobachtung der angrenzenden Flächen nicht weniger Bedeutung zugemessen werden als der Fahrbahn selbst.
2) Ist zu befürchten, daß ein Hupsignal eine Fehlreaktion des Fußgängers hervorrufen könnte, ist es zu unterlassen.
3) Ist das Vermögen zur Abschätzung von Geschwindigkeiten und Entfernungen bei einem Fußgänger, der die Fahrbahn zu überqueren beabsichtigt, herabgesetzt, dann hat er diesen Mangel durch erhöhte Vorsicht im Verkehr auszugleichen und bei seinem Verhalten entsprechend zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0074644Dokumentnummer
JJR_19721215_OGH0002_0020OB00103_7200000_002