RS OGH 1972/12/15 2Ob103/72 (2Ob104/72), 8Ob244/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1972
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Norm

StVO §20 Abs1 IA8
StVO §76 Abs5 I

Rechtssatz

1) Weil Hindernisse, die von angrenzenden Flächen auf die Fahrbahn gelangen, mindestens ebenso gefährlich sein können wie solche, die sich bereits auf der Fahrbahn befinden, kann der Beobachtung der angrenzenden Flächen nicht weniger Bedeutung zugemessen werden als der Fahrbahn selbst.

2) Ist zu befürchten, daß ein Hupsignal eine Fehlreaktion des Fußgängers hervorrufen könnte, ist es zu unterlassen.

3) Ist das Vermögen zur Abschätzung von Geschwindigkeiten und Entfernungen bei einem Fußgänger, der die Fahrbahn zu überqueren beabsichtigt, herabgesetzt, dann hat er diesen Mangel durch erhöhte Vorsicht im Verkehr auszugleichen und bei seinem Verhalten entsprechend zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 103/72
    Entscheidungstext OGH 15.12.1972 2 Ob 103/72
    Veröff: ZVR 1974/86 S 141
  • 8 Ob 244/78
    Entscheidungstext OGH 26.01.1979 8 Ob 244/78
    nur: Ist das Vermögen zur Abschätzung von Geschwindigkeiten und Entfernungen bei einem Fußgänger, der die Fahrbahn zu überqueren beabsichtigt, herabgesetzt, dann hat er diesen Mangel durch erhöhte Vorsicht im Verkehr auszugleichen und bei seinem Verhalten entsprechend zu berücksichtigen. (T1) Veröff: ZVR 1980/13 S 20

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0074644

Dokumentnummer

JJR_19721215_OGH0002_0020OB00103_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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