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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §35 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S Gesellschaft m.b.H. & Co. KG, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. Juli 2002, Zl. IIb2-1-8-30/3, betreffend Entfernungsauftrag nach § 35 Abs. 1 StVO, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 2002 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 35 Abs. 1 StVO aufgetragen, binnen drei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die von ihr an den Widerlagern der an einer näher genannten Stelle der Pass-Thurn-Straße B 161 angebrachten Werbetafeln mit einer Länge von 6,40 m und einer Höhe von 2,40 m sowie einem Bodenabstand von einem Meter, welche unterhalb des Brückentragwerks parallel zur Straßenachse der Pass-Thurn-Straße B 161 im Ortsgebiet von Kitzbühel situiert sind, zu entfernen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Begründung dieses Antrags wird u. a. ausgeführt, es bestehe die Gefahr, dass auf Grund dieser Anordnung der beschwerdeführenden Partei ein enormer wirtschaftlicher Nachteil und damit unwiederbringlicher Schaden erwachse. Die Plakattafeln seien von der Stadtgemeinde Kitzbühel als Baubehörde nicht beanstandet worden. Es bestehe auch ein langjähriger Vertrag mit den ÖBB auf Aufstellung der Plakattafeln und müsste im Falle der Entfernung versucht werden, den Bestandvertrag vorzeitig lösen zu können. Es bestehe aber dann keine Aussicht, das Vertragsverhältnis mit den ÖBB wieder aufnehmen zu können, wenn die beschwerdeführende Partei im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde obsiegen würde. Da die Plakattafeln bereits seit den ersten Novembertagen des Jahres 2000 angebracht seien und sich bisher auch nachweislich noch kein Unfall in diesem Bereich ereignet habe, bestehe auch kein öffentliches Sicherheitsinteresse an der sofortigen Entfernung der Plakattafeln.
In der zu diesen Antrag erstatteten Stellungnahme vertritt die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen erstatteten Gutachten die Auffassung, dass die gegenständlichen Werbetafeln geeignet seien, die Verkehrssicherheit im betreffenden Straßenabschnitt zu beeinträchtigen, und nur ein Entfernen der Werbetafeln Abhilfe schaffe. Dem Sachverständigengutachten sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Es stünden daher sehr wohl öffentliche Interessen, nämlich solche des Fahrzeugverkehrs auf der öffentlichen Straße, dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides entgegen.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Abgesehen davon, dass von der belangten Behörde gewichtige öffentliche Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebracht werden, zeigt die beschwerdeführende Partei mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen betreffend die sie allenfalls treffenden Nachteile im Falle einer Abweisung ihres Antrags nicht konkret auf, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15. November 2002
Schlagworte
InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002020055.A00Im RIS seit
05.03.2003