Norm
DVKartG §15Rechtssatz
Abrede in einem Marktregelungsvertrag oder in Reversen für Großhändler, die keine Bindung an gleiche Verkaufspreise vorsehen und auch keine Vereinbarungen über solche Rabatte oder ein Bonussystem, die als Preisbindung (Okt 3/65 = ÖBl 1966,72) zu beurteilen sind, enthalten, sind in die Abteilung A des Kartellregisters einzutragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0063717Dokumentnummer
JJR_19721218_OGH0002_000OKT00005_7200000_003