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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ApKG §18 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. pharm. Dr. T, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Disziplinarberufungssenates der österreichischen Apothekerkammer beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen vom 16. November 2000, Zl. D 5/1994, betreffend Disziplinarstrafe nach dem Apothekerkammergesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Disziplinarberufungserkenntnis des Disziplinarberufungssenates der Österreichischen Apothekerkammer vom 16. November 2000 wurde über den Beschwerdeführer in diesbezüglicher Abweisung der Berufung gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Apothekerkammer vom 31. Jänner 1996 wegen des Disziplinarvergehens nach § 18 Abs. 1 Z. 1 und 2 Apothekerkammergesetz eine Geldstrafe von S 100.000,-- sowie die Strafe der dauernden Entziehung des Rechts zur Ausbildung von Aspiranten verhängt.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 1. Juli 2002, B 234/01, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Der Beschwerdeführer beantragte, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Unter Anschluss der Aufstellung einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs Ges.m.b.H. über Umsätze, Ausgaben und Ertragslage seiner Apotheke im Jahre 2000 brachte er vor, seine Apotheke leide unter angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen. Die sofortige Vollziehung des Verbotes, Aspiranten zu beschäftigen und die sofortige Erzwingung der Bezahlung der Geldstrafe würden den Beschwerdeführer in eine noch schwierigere Situation bringen. Das Verbot, Aspiranten zu beschäftigen, würde die Kündigung des gegenwärtigen Aspiranten erfordern; es würde ein im Fall des Beschwerdeerfolges nicht wieder herstellbarer Nachteil für den Beschwerdeführer entstehen. Im Übrigen seien für die Zukunft - angesichts der Einmaligkeit der gegebenen Fallkonstellation - weitere Fehlhandlungen des Beschwerdeführers nicht zu erwarten.
Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und brachte vor, der Beschwerdeführer habe nicht hinreichend konkret dargelegt, dass ihm ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe. So habe er lediglich die Ertragslage der Apotheke dargestellt, nicht aber seine Einkommens- und Vermögenssituation. Im Übrigen sprächen zwingende öffentliche Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Entziehung der Ausbildungsberechtigung. Die genannte Sanktion verfolge nämlich den Zweck, eine makellose Berufsausbildung und dadurch künftige Betreuung der Allgemeinheit durch fachlich und moralisch vorbildliche Apotheker zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer habe jedoch durch sein Verhalten fahrlässig einen umfangreichen Suchtgifthandel ermöglicht und solcher Art massiv gegen die Standespflichten verstoßen. Mangels Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers sei es mit Rücksicht auf die Patientenbetreuung nicht zu verantworten, ihm weiterhin Berufsanwärter zur Ausbildung anzuvertrauen.
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Provisorialverfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er die von der belangten Behörde in Ansehung der Entziehung der Ausbildungsberechtigung vorgebrachten Argumente nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Dementsprechend hat er in diesem Punkt zunächst vom Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG auszugehen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.
In Ansehung einer Aufschiebung der verhängten Geldstrafe ist der Beschwerdeführer hingegen auf die hg. Judikatur hinzuweisen, wonach denjenige, der einen Aufschiebungsantrag stellt, in Bezug auf den "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG eine umfassende Behauptungs- und Konkretisierungspflicht trifft (vgl. Mayer, B-VG3 (2002), 730 f, und die hier zitierte Judikatur). Dieser Pflicht wird in einem wie dem vorliegenden Fall nur dann entsprochen, wenn der Antragsteller sein Einkommen und seine gesamte wirtschaftliche Situation konkret dargetan hat (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Dies hat der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde in ihrer Äußerung zu Recht hervorhebt - nicht hinreichend getan.
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 15. November 2002
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Apothekenwesen Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002100022.A00Im RIS seit
05.03.2003