RS OGH 1972/12/19 4Ob91/72

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Veröffentlicht am 19.12.1972
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Norm

AngG §26 Z1 III1a

Rechtssatz

Bei der Lösung der Frage nach der Berechtigung des vorzeitigen Austritts gemäß § 26 Z 1 AngG kommt es nicht auf das der Berufsbezeichnung des Dienstnehmers entsprechende Berufsbild, sondern auf die vom Dienstnehmer verlangte oder zumindest ihm zugemutete und von ihm tatsächlich verrichtete Tätigkeit an.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 91/72
    Entscheidungstext OGH 19.12.1972 4 Ob 91/72
    Veröff: Arb 9074 = SozM IA/d,1100

Schlagworte

SW: Auflösung, Ende, Beendigung, Gesundheit, Sittlichkeit, Gefahr, Gefährdung, Beeinträchtigung, Bedrohung, Angestellte, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0028801

Dokumentnummer

JJR_19721219_OGH0002_0040OB00091_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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