Norm
AngG §26 Z1 III1aRechtssatz
Bei der Lösung der Frage nach der Berechtigung des vorzeitigen Austritts gemäß § 26 Z 1 AngG kommt es nicht auf das der Berufsbezeichnung des Dienstnehmers entsprechende Berufsbild, sondern auf die vom Dienstnehmer verlangte oder zumindest ihm zugemutete und von ihm tatsächlich verrichtete Tätigkeit an.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auflösung, Ende, Beendigung, Gesundheit, Sittlichkeit, Gefahr, Gefährdung, Beeinträchtigung, Bedrohung, Angestellte, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0028801Dokumentnummer
JJR_19721219_OGH0002_0040OB00091_7200000_002