RS OGH 1972/12/19 4Ob96/72

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Veröffentlicht am 19.12.1972
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Norm

AngG §27 Z4 E4d

Rechtssatz

Der Entlassungstatbestand der Unterlassung der Dienstleistung während einer den Umständen nach erheblichen Zeit bei Fehlen eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes nimmt zwar auf ein Verschulden des Angestellten nicht ausdrücklich Bezug, doch muß dem Verschulden nach allgemeinen Grundsätzen und wegen der mit der Entlassung verbundenen weitreichenden Folgen (Verlust des Abfertigungsanspruchs neben dem Verlust des Arbeitsplatzes) Bedeutung beigemessen werden, jedoch genügt irgendein Verschulden. Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit in dem Sinne, daß dem Antragsteller bewußt sein muß, daß die Unterlassung der Dienstleistungen nicht durch einen rechtmäßigen Hinderungsgrund gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich. Die Unterlassung der Dienstleistung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Angestellte ohne Verschulden angenommen hat, sie sei durch einen rechtmäßigen Hinderungsgrund gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 96/72
    Entscheidungstext OGH 19.12.1972 4 Ob 96/72
    Veröff: Arb 9075 = IndS 1974 H3-4,908 = SozM IA/b,91

Schlagworte

SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Unterlassen, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Arbeitsleistung, Fahrlässigkeit, Vorsatz, Rechtfertigung, Rechtmäßigkeit, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0029562

Dokumentnummer

JJR_19721219_OGH0002_0040OB00096_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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