Norm
JN §1 BIaRechtssatz
Die Entscheidungsbefugnis des Zivilgerichtes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß Vorfragen geprüft werden müssen, zu deren selbständiger Entscheidung nicht die Zivilgerichte zuständig sind. Nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich auch die Entscheidung über eine solche Vorfrage verwehrt, muß die Entscheidung der zuständigen Behörde eingeholt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0045567Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017