RS OGH 1972/12/19 5Ob240/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1972
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Norm

ABGB §91 C5
EO §382 Z8 IIIF
ZPO §502 Abs2 Ca6

Rechtssatz

Ist der OGH im Gegensatz zum Rekursgericht der Ansicht, daß die Klägerin ihren Anspruch auf vorläufigen Unterhalt nicht verwirkt hat, dann kann er die EV des Erstgerichtes nicht gleich wieder herstellen, sondern er muß den Beschluß des Rekursgerichtes zur Überprüfung der Höhe des zuerkannten Unterhaltes aufheben und dem Rekursgericht diesbezüglich eine neue Entscheidung auftragen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 240/72
    Entscheidungstext OGH 19.12.1972 5 Ob 240/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0005735

Dokumentnummer

JJR_19721219_OGH0002_0050OB00240_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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