Norm
ABGB §91 C5Rechtssatz
Ist der OGH im Gegensatz zum Rekursgericht der Ansicht, daß die Klägerin ihren Anspruch auf vorläufigen Unterhalt nicht verwirkt hat, dann kann er die EV des Erstgerichtes nicht gleich wieder herstellen, sondern er muß den Beschluß des Rekursgerichtes zur Überprüfung der Höhe des zuerkannten Unterhaltes aufheben und dem Rekursgericht diesbezüglich eine neue Entscheidung auftragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0005735Dokumentnummer
JJR_19721219_OGH0002_0050OB00240_7200000_001