Norm
AngG §26 Z1 III1aRechtssatz
Trifft der Arbeitgeber trotz Zusage während einer erheblichen Zeitspanne - hier sechs Wochen - keine Maßnahmen, die Angestellte von der für sie gesundheitsschädigenden Arbeit zu befreien, bleibt ihr das Austrittsrecht im Sinne des § 26 Z 1 AngG gewahrt, da das Hinauszögern als Nichteinhaltung der Versetzungszusage auf einen leichteren Posten gewertet werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Ersatzarbeitsplatz, Arbeitsplatzwechsel, Wechsel, Angestellte, Ende, Auflösung, Beendigung, Gefahr, Gefährdung, Bedrohung, Beeinträchtigung, Krankheit, Erkrankung, Verweisung, VerzögerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0028770Dokumentnummer
JJR_19721219_OGH0002_0040OB00091_7200000_001